Ketamin fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sonder unter das AMG
Entgegen anderslautenden Vermutungen unterliegt Ketamin als verschreibungspflichtiges Medikament eben nicht dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern dem Arzneimittelgesetz (AMG). Damit zählt es nicht zu den illegalen Drogen. Der Besitz zum Eigenkonsum ist demnach auch nicht strafbar.
Allerdings ist der illegale Handel mit Ketamin nach dem AMG strafbar. Ohne ein entsprechendes ärztliches Rezept kann der Handel und der „freizügige Umgang“ mit Ketamin nach §§ 95, 96 AMG mit einer Geldstra