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 Ketamin fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sonder unter das AMG

 

Entgegen anderslautenden Vermutungen unterliegt Ketamin als verschreibungspflichtiges Medikament eben nicht dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern dem Arzneimittelgesetz (AMG). Damit zählt es nicht zu den illegalen Drogen. Der Besitz zum Eigenkonsum ist demnach auch nicht strafbar.

Allerdings ist der illegale Handel mit Ketamin nach dem AMG strafbar. Ohne ein entsprechendes ärztliches Rezept kann der Handel und der „freizügige Umgang“ mit Ketamin nach §§ 95, 96 AMG mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Auch das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nach vorheriger Einnahme von Ketamin ist nach § 315c oder § 316 StGB strafbar.

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